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Eine Zahlungsklage eines ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters auf Auszahlung eines Guthabens des Gesellschafterkapitalkontos ist aufgrund der Durchsetzungssperre unbegründet.

Der „Abfindungsanspruch“ des ausgeschiedenen Gesellschafters hat sich vielmehr auf das sich aus einer Auseinandersetzungsrechnung ergebende Auseinandersetzungsguthaben zu richten.

Die Klage ist daher auf die Feststellung zu richten, dass die entsprechende Forderung des ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird.

gez. RA Fischer / 25.03.2020

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