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Die Klärung von Unterhalts- und Vermögensansprüchen ist ein zentraler Aspekt bei Trennungen und Scheidungen. Unsere Kanzlei bietet Ihnen umfassende Unterstützung und rechtliche Beratung, um Ihre Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen oder unberechtigte Forderungen abzuwehren. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Familienrecht stehen wir Ihnen zur Seite, um Ihre finanziellen Interessen zu schützen.

Unterhaltsansprüche

Unterhaltsansprüche können sowohl während der Trennung als auch nach der Scheidung entstehen. Wir unterscheiden dabei zwischen verschiedenen Arten von Unterhalt:

  1. Trennungsunterhalt: Während des Trennungsjahres hat ein Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Wir prüfen Ihre individuellen Ansprüche und unterstützen Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen.
  2. Nachehelicher Unterhalt: Nach der Scheidung kann ein Ehepartner Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Dauer der Ehe, den Einkommensverhältnissen und der Lebenssituation der Ehepartner. Wir beraten Sie umfassend und vertreten Ihre Interessen in Unterhaltsfragen.
  3. Kindesunterhalt: Kindesunterhalt ist unabhängig von der Ehe und muss von dem Elternteil gezahlt werden, der nicht das Sorgerecht oder überwiegende Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Wir helfen Ihnen, den Kindesunterhalt korrekt zu berechnen und durchzusetzen.

Vermögensansprüche

Bei einer Trennung oder Scheidung müssen auch die Vermögensverhältnisse geklärt werden. Dies betrifft sowohl das gemeinsame Vermögen als auch die individuellen Vermögenswerte der Ehepartner:

  1. Vermögensaufteilung: Wir unterstützen Sie bei der fairen Aufteilung des gemeinsamen Vermögens. Dazu gehören sowohl Immobilien als auch andere Vermögenswerte wie Bankkonten, Wertpapiere und persönliche Gegenstände.
  2. Zugewinnausgleich: Der Zugewinnausgleich dient dem Ausgleich der während der Ehe erworbenen Vermögenszuwächse. Wir prüfen Ihre Ansprüche auf Zugewinnausgleich und setzen diese durch oder wehren unberechtigte Ansprüche ab.
  3. Unternehmensbewertung: Bei ehelichen Vermögensauseinandersetzungen kann auch die Bewertung von Unternehmensanteilen notwendig sein. Wir arbeiten eng mit Experten zusammen, um eine faire und korrekte Bewertung Ihres Unternehmens zu gewährleisten.

Fachkundige Beratung und Vertretung

Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine individuelle und fachkundige Beratung in allen Fragen rund um Unterhalts- und Vermögensansprüche. Wir nehmen uns die Zeit, Ihre persönliche Situation genau zu analysieren und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen, um Ihre finanziellen Interessen bestmöglich zu wahren.

Bewertungen

Fünf von fünf Sternen bei Google

5,0 von 5 8 Bewertungen bei Google

Bewertungen auf Google

Momentaufnahme vom 20. August 2026

5,0 von 5 aus 8 Bewertungen
Herr RA Fischer hat Fachkompetenz und ist menschlich super. Man kann immer anrufen oder eine E-Mail schreiben und bekommt umgehend eine Antwort. Herr RA Fischer hat mein Vertrauen und ich würde ihn immer weiter empfehlen.
Tanja 16. Oktober, 2024
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Momentaufnahme vom 20. August 2026

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S. L. · 20. August 2026

Vermögensauseinandersetzung

Familienrecht
„Schnelle Rückmeldung Sehr nett Sehr hilfreich Sehr zu empfehlen!!“
S. L. 20. August 2026
A. S. · 24. Juli 2026

Dankeschön

Familienrecht
„Herr Fischer hat mich sehr kompetent, empathisch und erfolgreich durch meine Scheidung und mein Ausscheiden aus der Firma begleitet.“
A. S. 24. Juli 2026
M. V. · 2. Februar 2026

Pflichtteilsrecht

Erbrecht
„Ich habe in Herrn Rechtsanwalt Andreas Fischer einen Anwalt gefunden, der mir im ersten Moment des Gesprächs das Gefühl gegeben hat, dass ich ihm voll vertrauen kann. Gerade beim Thema Pflichtteilsrecht braucht man juristische Unterstützung, die einem hilft, in der momentanen eigenen Befangenheit herauszufinden. Herr Fischer hat mich sehr professionell beraten und in meiner Angelegenheit geführt. Schriftverkehr war ausgezeichnet. Ich bin ihm sehr dankbar. Danken möchte ich auch seinen Mitarbeiterinnen im Empfang, die mir sehr geholfen haben, meine derzeitige Situation zu überwinden.“
M. V. 2. Februar 2026
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