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Hat ein Ehegatte dem anderen vorehelich Miteigentumsanteil an einem Grundstück schenkungsweise zugewandt, sich jedoch für den Fall des Miteigentumsanteil der Ehe den Rücktritt vom Schenkungsvertrag vorbehalten, ist dieser Rückgewähranspruch auch dann als Aktivposten im Endvermögen des Zuwendenden und als Passivposten auf Seiten des anderen Teils berücksichtigen , wenn die Ehe zu dem maßgeblichen Stichtag zwar gescheitert ist, der Zuwendende aber den Rücktritt noch nicht erklärt hat (vgl. OLG Stuttgart 2019, 1925).

gez. RA Fischer / 03.08.2020

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