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Im Unterhaltsrecht gilt grundsätzlich, dass nach § 556 BGB, §§ 1, 2 BetrKV verbrauchsunabhängige Betriebskosten beim Wohnwert nicht in Abzug zu bringen sind. Dies resultiert aus dem Gedanken, dass der Eigentümer nicht billiger wohnen darf als ein Mieter.

Bei verbrauchsunabhängigen Betriebskosten, welche die Ehegatten im Falle des Miteigentums als Gesamtschuldner treffen, findet jedoch eine Vereinfachung dergestalt statt, als dass im Rahmen der Unterhaltsberechnung die verbrauchsunabhängigen Betriebskosten berücksichtigt werden.

Hier bietet es sich an, diese verbrauchsunabhängigen Betriebskosten bei der Unterhaltsberechnung einkommensmindernd in Abzug zu bringen. Damit wird rechnerisch gewährleistet, dass jeder „Miteigentumsehegatte“ die Hälfte bezahlt und kein gesonderter Ausgleich erfolgen muss.

Spannende Rechtsfrage ist insofern, was gilt, wenn die Eigentumsanteile der Eheleute nicht hälftig ausgestaltet sind.

Nach Aussage ständiger Rechtsprechung des BGH, dass der nutzende Ehegatte nicht billiger wohnen soll, müsste dies  im Umkehrschluss bedeuten, dass der nutzende Ehegatten die Kosten als Lebenshaltungskosten zu tragen hat und zwischen den disquotalen Miteigentümern kein Ausgleichsanspruch besteht.

Im Falle eines nicht nutzenden Alleineigentümers, der die verbrauchsunabhängigen Kosten bezahlt,  muss hingegen ein gesonderter Anspruch gegen den nutzenden Ehegatten, der nicht Eigentümer ist, eingeräumt werden.

Eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung auf Seiten des nutzenden Ehegatten, dem ein Wohnwertvorteil anzurechnen ist, scheidet aus, da andernfalls der nicht nutzende Alleineigentümer wiederum über die etwaige Unterhaltspflicht die verbrauchsunabhängigen Kosten mitzahlen würde.

gez. RA Fischer (01.02.2021)

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